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KI ALS RICHTERIN

   

Hitzkopf vs. kühler Rechner - Wer sollte bei Gericht entscheiden - Der Mensch oder KI?

21. Februar 2026

Konflikte, die vor Gericht landen, sind in aller Regel emotional bereits aufgeheizt: Trennung, Kündigung, wechselseitige Kränkungen, Existenzangst und Gesichtsverlust oder Streit ums Geld, bei dem in Deutschland bekanntlich die Freundschaft und der Spaß enden.

Diese Konflikte treffen auf ein System, das ausgerechnet dort, wo es einen kühlen Kopf bräuchte, Entscheider:innen bereitstellt, die selbst eskalierend wirken, weil menschliche Verzerrungen bei Richter:innen zwar vom Gesetzgeber offiziell nicht unbedingt gewollt, in der Praxis aber allgegenwärtig und geduldet sind.

Die Harvard-Reihe Judges in the Lab formulierte bereits 2022 einen Befund, der besonders weh tut, weil auch in Deutschland die folgenden Effekte messbar waren:

“Across all judges combined, precedent effect is barely detectable.” (clp.law.harvard.edu)

Wenn bereits feststehende Grundsätze der Rechtsprechung weniger beachtet werden als Rechtswissenschaftler glaubten, zeigen sich Sympathieentscheidungen als Regelfall. Auch das belegt die Studie. Nicht das Recht, sondern die richterliche Zuneigung wird so zur messbaren Grundlage der Entscheidungen.

Dass Entscheidungen durch menschliche Richter auf sachfremden Erwägungen beruhen, erscheint also erwiesen. Womöglich war dies dem Gesetzgeber sogar bekannt und ist inoffiziell gewollt. Warum sonst sollte nach § 9 des Deutschen Richtergesetzes die deutsche Staatsbürgerschaft im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes zwingende Voraussetzung für die Berufung in ein Richterverhältnis sein?

Womöglich liegt dem Richtergesetz die Denke zugrunde, ein Deutscher könnte und würde das deutsche Recht anders (und vor dem Hintergrund seiner nationalen Zugehörigkeit womöglich "besser" für das eigene Volk, mithin einseitig für Deutsche, also bewusst diskriminierend) anwenden. Sind das nicht deutliche Hinweise auf strukturellen Rassismus, der vom Gesetzgeber geplant war?

Der Bundestag selbst sagt dazu (WD 3 - 3000 - 079/23):

"Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu der Frage eines verfassungsrechtlichen Staatsangehörigkeitsvorbehalts bei der Ausübung der rechtsprechenden Gewalt und der insoweit bestehenden gesetzgeberischen Spielräume bisher nicht geäußert. Es hat lediglich klargestellt: Art. 92 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 GG fordert, daß die rechtsprechende Gewalt durch staatliche Gerichte ausgeübt wird. Ein Gericht wird nicht schon dadurch als "staatliches" ausgewiesen, daß seine Bildung auf staatlichem Gesetz beruht und daß es der Erfüllung staatlicher Aufgaben dient. Seine Bindung an den Staat muß vielmehr auch in personeller Hinsicht ausreichend gewährleistet sein; dazu gehört, daß der Staat bei der Berufung der Richter mitwirkt. Die Frage, ob „in personeller Hinsicht“ auch dazu gehört, dass die Richter zwingend Deutsche sein müssen, hat es, wie gesagt, bisher nicht thematisiert."

https://www.bundestag.de/resource/blob/963196/WD-3-079-23-pdf.pdf

Faktisch schließt also das Deutsche Richtergesetz Nichtdeutsche vom Richteramt aus (auch vom Schöffenamt), ohne dass dies vom Bundesverfassungsgericht als zwingend beschrieben worden wäre.

Welche Folgen hat das? Das JuRa-Projekt der Uni Köln (2023-2025) benannte sein Ziel ausdrücklich so:

„Das Ziel der Studie besteht darin, konkrete Erscheinungsformen und Praktiken von institutionellem Rassismus im Justizsystem zu identifizieren.“ (kriminologie.uni-koeln.de)

Das Ergebnis in Kurzform: "Man glaubt, wem man sich näher fühlt", auch der menschliche Richter (m/w/d). Stellt sich also die Frage, wem sich der deutsche Richter nahe fühlt. Ich würde vermuten seinesgleichen. Wer im richterlichen Kollegenkreis lebenslang per Gesetz nur Deutsche antrifft, dürfte nur schwerlich die Erfahrung machen können, sich auch anderen Nationalitäten "nahe zu fühlen".

Auch so zeigt sich: Das Gefühl und die Emotion eines deutschen Richters stehen in der Praxis faktisch über dem Gesetz und sogar über dem Grundgesetz, das die Gleichbehandlung eigentlich für zwingend erklärt.

Wer bisher dachte, dieses diskriminierende Richterverhalten, das schon bei deren Auswahl und Ernennung beginnt, sei alternativlos, dem kann die Forschung zu aktuellen LLMs möglicherweise die Alternative aufzeigen:

In einem aktuellen Beitrag zur Debiasing-Frage wird Outcome Bias als gut dokumentiertes Risiko beschrieben (kurz erläutert: Ergebnis-Schwere verzerrt beim menschlichen Entscheider:innen die Schuld- bzw. Vorwurfsbewertung) und zugleich gezeigt, dass neuere open-source LLMs in einem etablierten Paradigma deutlich stabiler reagieren können als Menschen:

„current open-source models exhibit little to no outcome bias—in stark contrast to both human participants and the older LLMs tested previously.“ (Kneer & Baumgartner, Debiasing Legal Judgment: Outcome Effects in Open-source LLMs, 2026)

https://www.researchgate.net/publication/400718371_Debiasing_Legal_Judgment_Outcome_Effects_in_Open-source_LLMs

Auch in kontrollierten Strafzumessungsstudien waren LLMs deutlich konsistenter als 123 (pensionierte) Richter:innen und lagen stabiler um den richterlichen Durchschnitt – ein Hinweis, dass KI als Thermostat gegen ‘Noise’ funktionieren könnte, wenn Governance und Bias-Audits stimmen. (Gazal-Ayal, Oren and Elyoseph, Zohar and Solomon, Adir, Evaluating Large Language Models as Judicial Decision-Makers (January 03, 2026).

https://ssrn.com/abstract=6067849

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